31.01.2018 (BDZ Bund)

BMI und BMF haben in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 19.12.2017 die Beschäftigten, die als Kraftfahrzeugführer oder Selbstfahrer Dienstkraftfahrzeuge führen, darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sie für von ihnen verursachte Schäden haften. BDZ Mitglieder müssen sich keine Sorgen machen. Sie sind bereits über den mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Versicherungsschutz ausreichend abgesichert.


Bedienstete des Bundes können als Fahrer/in eines dienstlich geführten Kraftfahrzeugs dem Dienstherrn gegenüber für von ihnen schuldhaft verursachte Eigenschäden oder Fremdschäden haften. Die Beschäftigten haften dabei für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei der Feststellung, ob ein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegt, ist bei bestellten Kraftfahrzeugführern ein strengerer Maßstab anzuwenden als bei Selbstfahrern, da sie das Lenken eines Dienstfahrzeugs nur „nebenbei übernehmen“ und bei ihnen daher eher mit der Möglichkeit eines Versagens im Straßenverkehr gerechnet werden muss.

Bei Eigenschäden handelt es sich um an dem gelenkten Dienstkraftfahrzeug oder an sonstigem Bundeseigentum entstandene Schäden. Ein Fremdschaden ist ein Schaden, der bei einem Dritten eingetreten ist, für den der Bund zwar einstehen muss, für den er den Beschäftigten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in Regress nehmen kann. Für Eigenschäden werden die Bediensteten in vollem Umfang in Anspruch genommen, wenn die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Geltendmachung der Ansprüche jedoch begrenzt werden.

Bei Fremdschäden tritt der Dienstherr für seine Bediensteten in gleicher Weise wie eine Haftpflichtversicherung ein. Er kann die Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen für die von ihm regulierten Schäden in Regress nehmen. Ein Rückgriff gegenüber den Beschäftigten erfolgt dabei nur insoweit, wie die gesetzliche Mindestversicherungssumme überschritten ist oder eine Haftpflichtversicherung berechtigt wäre, gegenüber ihrem Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen.

Die Generalzolldirektion empfiehlt in einem Schreiben vom 11.01.2018 den Betroffenen, sich gegen etwaige Regressforderungen des Dienstherrn zu versichern. BDZ Mitglieder sind über ihre Mitgliedschaft bereits umfassend geschützt. Die Mitgliedschaft umfasst sowohl eine Diensthaftpflichtversicherung, die etwaige Schadensfälle abdeckt als auch eine Rechtsschutzversicherung, mit der sich die Mitglieder gegen Regressforderungen anwaltlich zur Wehr setzen können.

Vorteile der BDZ-Mitgliedschaft: Versicherungsschutz